1.1 Für sämtliche Rechtsgeschäfte zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer (Backoffice Support, Angela Suscher, Einzelunternehmen, kurz „BOS“ genannt) gelten ausschließlich diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen AGB (gültige Fassung zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses). Diese AGB gelten auch für alle künftigen Vertragsbeziehungen, somit auch dann, wenn bei Zusatzverträgen darauf nicht ausdrücklich hingewiesen wird.
1.2 Entgegenstehende AGB des Auftraggebers sind ungültig, außer diese wurden von BOS ausdrücklich schriftlich anerkannt.
1.3 Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ungültig sein oder werden, so bleiben dadurch die übrigen Bestimmungen unberührt und sind daher weiter wirksam. Dies gilt ebenso für Verträge, denen die AGB zugrunde liegen. Die Vertragspartner werden Verhandlungen aufnehmen, um eine Regelung zu finden, die den ungültigen Bestimmungen möglichst nahe kommt.
2.1 Die von BOS zu erbringenden Leistungen, das vom Kunden zu entrichtende Entgelt sowie die Zahlungskonditionen werden im jeweiligen Angebot von BOS bzw. in gesondert abgeschlossenen Verträgen festgehalten.
2.2 Angebote von BOS sind freibleibend. Ein Vertrag kommt – vorbehaltlich ausdrücklicher Annahme des Angebots durch den Kunden (auch per E-Mail möglich) – erst mit entsprechender Bestätigung durch BOS zustande.
3.1 BOS wird sich bemühen, den Terminwünschen des Kunden nachzukommen.
3.2 Im Falle von Verzögerungen, die nicht von BOS zu vertreten sind, verlängert sich die Projektdauer und verschieben sich in Aussicht gestellte oder vereinbarte Termine. Gleiches gilt bei Änderungswünschen des Kunden. Entstehen BOS Mehrkosten durch vom Kunden zu vertretende Verzögerungen wird der Kunde diese ersetzen.
3.3 Da die Einhaltung von Terminen auch von Handlungen Dritter, die von BOS nicht direkt beeinflußbar sind, abhängig sein kann, behält sich BOS bei solchen Verzögerungen Terminverschiebungen vor.
3.4 Wird die Leistungserbringung durch Umstände, die der Kunde zu vertreten hat, verhindert, so gebührt BOS dennoch das für die gesamte Leistung vereinbarte Entgelt.
4.1 BOS ist ohne Rücksicht auf ein Verschulden berechtigt und verpflichtet, bekannt werdende Unrichtigkeiten und Mängel an seiner Leistung zu beheben. Der Auftraggeber hat BOS hievon unverzüglich in Kenntnis zu setzen, bei abgeschlossenen Arbeitsaufträgen hat der Auftraggeber innerhalb von 7 Tagen nach Leistungserbringung schriftlich (per E-Mail) eine Beschreibung der Mängel einzureichen. An den übermittelten Arbeitsergebnissen dürfen seitens des Auftraggebers keine Veränderungen vorgenommen worden sein.
4.2 Der Auftraggeber hat zur Mängelbeseitigung eine angemessene Frist zu gewähren. Ansprüche des Auftraggebers zur Mängelbehebung erlöschen nach sechs Monaten nach Erbringen der jeweiligen Leistung.
4.3 Lässt BOS vereinbarte Nachfristen zur Mängelbeseitigung verstreichen ohne den Mangel zu beheben, kann der Kunde eine angemessene Wertgutschrift für sich beanspruchen.
4.4 Gewährleistungsansprüche berechtigen den Auftraggeber nicht zur Zurückhaltung oder eigenständigen Minderung vereinbarter Zahlungen.
5.1 Das Entgelt beruht auf den im Angebot von BOS bzw. gesondert abgeschlossenen Verträgen vereinbarten Preisen und Zahlungsbedingungen. Zu allen, von BOS genannten Preisen ist die jeweilige Umsatzsteuer hinzuzurechnen.
5.2 Sofern nicht anders schriftlich vereinbart, ist das Honorar innerhalb von 7 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzüge zur Zahlung fällig und an BOS zu überweisen. BOS ist berechtigt, dem Auftraggeber Rechnungen auch in elektronischer Form zu übermitteln, der Auftraggeber erklärt sich damit ausdrücklich einverstanden.
5.3 Nach Leistungserbringung erhält BOS ein Honorar gemäß der Vereinbarung zwischen dem Auftraggeber und BOS. BOS ist berechtigt, dem Arbeitsfortschritt entsprechend Zwischenabrechnungen zu legen.
5.4 Auftragsänderungen und zusätzliche Aufträge können von BOS zu angemessenen Preisen in Rechnung gestellt werden. Fehlerbehebungen, die durch Höhere Gewalt oder Umstände, die der Kunde zu vertreten hat, notwendig werden, sind durch Pauschalentgelte nicht gedeckt und werden von BOS gesondert in Rechnung gestellt.
5.5 Unterbleibt die Ausführung des vereinbarten Auftrages aus Gründen, die auf Seiten des Auftraggebers liegen, oder aufgrund einer berechtigten vorzeitigen Beendigung des Vertragsverhältnisses durch BOS, so behält BOS den Anspruch auf Zahlung des gesamten vereinbarten Honorars abzüglich ersparter Aufwendungen. Falls ein Stundenhonorar vereinbart wurde, ist das Honorar für bereits erbrachte Arbeit und angefallene Aufwendungen zu leisten.
5.6 Im Falle der Nichtzahlung von Zwischenabrechnungen ist BOS von seiner Verpflichtung, weitere Leistungen zu erbringen, befreit. Die Geltendmachung weiterer aus der Nichtzahlung resultierender Ansprüche wird dadurch aber nicht berührt.
5.7 Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Verzugszinsen. Darüber hinaus ist BOS berechtigt, den Ersatz seiner Aufwendungen zB Mahn- und Inkassospesen, zu verrechnen.
5.8 Aufrechnungen mit Forderungen von BOS und Zurückhaltung von Zahlungen für BOS sind – gleich aus welchen Grund – nicht zulässig. Dies gilt nicht im Falle eines Insolvenzverfahrens.
6.1 Soweit schriftlich nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, gelten Verträge auf unbestimmte Zeit geschlossen und können unter Einhaltung einer Frist von einem Monat schriftlich gekündigt werden.
6.2 Der Vertrag kann dessen ungeachtet jederzeit aus wichtigen Gründen von jeder Seite ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gelöst werden. Als wichtiger Grund ist insbesondere anzusehen,
7.1 Der Kunde unterstützt BOS bei der Auftragserfüllung umfassend und unentgeltlich, indem er BOS, auch ohne dessen Aufforderung, termingerecht alle für die Erfüllung und Ausführung der vereinbarten Leistungen notwendigen Unterlagen vorlegt. Weiters setzt der Auftraggeber BOS über alle Vorgänge und Umstände in Kenntnis, die für die Ausführung des Auftrags von Bedeutung sind oder sein könnten. Dies gilt auch für alle Unterlagen, Vorgänge und Umstände, die erst während der Tätigkeit von BOS bekannt werden.
8.1 BOS ist berechtigt, die übernommenen Tätigkeiten und Aufgaben ganz oder teilweise durch Dritte erbringen zu lassen. Die Bezahlung des Dritten erfolgt ausschließlich durch BOS selbst. Es entsteht kein wie immer geartetes direktes Vertragsverhältnis zwischen dem Dritten und dem Auftraggeber. Davon zu unterscheiden ist die Heranziehung von – dem Auftragnehmer ohnehin zuzurechnenden – eigenen Hilfspersonen (etwa Angestellte von BOS).
8.2 Der Auftraggeber verpflichtet sich, während sowie bis zum Ablauf von drei Jahren nach Beendigung des Vertragsverhältnisses keine wie immer geartete Geschäftsbeziehung zu Personen oder Gesellschaften einzugehen, deren sich BOS zur Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten bedient. Der Auftraggeber wird diese Personen und Gesellschaften insbesondere nicht mit solchen oder ähnlichen Leistungen beauftragen, die auch BOS anbietet.
9.1 Die Vertragspartner verpflichten sich zur gegenseitigen Loyalität.
9.2 Die Vertragspartner verpflichten sich gegenseitig, alle Vorkehrungen zu treffen, die geeignet sind, die Gefährdung der Unabhängigkeit der beauftragten Dritten und Mitarbeiter von BOS zu verhindern. Dies gilt insbesondere für Angebote des Auftraggebers auf Anstellung bzw. der Übernahme von Aufträgen auf eigene Rechnung.
9.3 BOS ist bei der Durchführung des Auftrags und Erbringung der Leistungen weisungsfrei, handelt nach eigenem Gutdünken und in eigener Verantwortung. BOS ist an keinen bestimmten Arbeitsort und keine bestimmte Arbeitszeit gebunden.
10.1 Die Urheberrechte an den von BOS und seinen Mitarbeitern und beauftragten Dritten geschaffenen Werken (insbesondere Anbote, Berichte, Analysen, Organisationspläne, Programme, Prozessbeschreibungen, Entwürfe, Berechnungen, Zeichnungen, Datenträger etc.) verbleiben bei BOS. Sie dürfen vom Auftraggeber während und nach Beendigung des Vertragsverhältnisses ausschließlich für vom Vertrag umfasste Zwecke verwendet werden. Der Auftraggeber ist insofern nicht berechtigt, das Werk (die Werke) ohne ausdrückliche Zustimmung von BOS zu vervielfältigen und/oder zu verbreiten. Keinesfalls entsteht durch eine unberechtigte Vervielfältigung und/oder Verbreitung des Werkes eine Haftung von BOS – insbesondere etwa für die Richtigkeit des Werkes – gegenüber Dritten.
10.2 Der Verstoß des Auftraggebers gegen diese Bestimmungen berechtigt BOS zur sofortigen vorzeitigen Beendigung des Vertragsverhältnisses und zur Geltendmachung anderer gesetzlicher Ansprüche, insbesondere auf Unterlassung und/oder Schadenersatz.
11.1 BOS haftet dem Auftraggeber für Schäden – ausgenommen für Personenschäden – nur im Falle groben Verschuldens (Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit). Dies gilt sinngemäß auch für Schäden, die auf vom Auftragnehmer beigezogene Dritte zurückgehen.
11.2 In jedem Falle ist die Haftung von BOS – soweit gesetzlich zulässig – auf die Höhe des Doppelten, des für die Leistung vereinbarten Entgeltes beschränkt.
11.3 Schadenersatzansprüche des Auftraggebers können nur innerhalb von sechs Monaten ab Kenntnis von Schaden und Schädiger, spätestens aber innerhalb von drei Jahren nach dem anspruchsbegründenden Ereignis gerichtlich geltend gemacht werden.
11.4 Der Auftraggeber hat jeweils den Beweis zu erbringen, daß der Schaden auf ein Verschulden des Auftragnehmers zurückzuführen ist.
11.5 Sofern BOS das Werk unter Zuhilfenahme Dritter erbringt und in diesem Zusammenhang Gewährleistungs- und/oder Haftungsansprüche gegenüber diesen Dritten entstehen, tritt BOS diese Ansprüche an den Auftraggeber ab. Der Auftraggeber wird sich in diesem Fall vorrangig an diese Dritten halten.
Geheimhaltung / Datenschutz
12.1 BOS verpflichtet sich zu unbedingtem Stillschweigen über alle ihm zur Kenntnis gelangenden geschäftlichen Angelegenheiten, insbesondere Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse sowie jedwede Information, die er über Art, Betriebsumfang und praktische Tätigkeit des Auftraggebers erhält.
12.2 Weiters verpflichtet sich BOS, sämtliche Informationen und Umstände, die ihm im Zusammenhang mit der Leistungserbringung zugegangen sind, insbesondere auch über die Daten von Klienten des Auftraggebers, Dritten gegenüber Stillschweigen zu bewahren.
12.3 BOS ist von der Schweigepflicht gegenüber allfälligen Gehilfen und Stellvertretern, denen er sich bedient, entbunden.
Er hat die Schweigepflicht aber auf diese vollständig zu überbinden und haftet für deren Verstoß gegen die Verschwiegenheitsverpflichtung wie für einen eigenen Verstoß.
12.4 Die Schweigepflicht reicht unbegrenzt auch über das Ende dieses Vertragsverhältnisses hinaus. Ausnahmen bestehen im Falle gesetzlich vorgesehener Aussageverpflichtungen.
12.5 BOS verpflichtet sich zur Einhaltung des Datenschutzgesetzes (DSG), insbesondere DSG § 14 (Datensicherheit) und
DSG § 15 (Datengeheimnis).
12.6 BOS ist berechtigt, ihm anvertraute personenbezogene Daten im Rahmen der Zweckbestimmung des Vertragsverhältnisses zu verarbeiten. Der Auftraggeber leistet dem Auftragnehmer Gewähr, daß hiefür sämtliche erforderlichen Maßnahmen insbesondere jene im Sinne des Datenschutzgesetzes, wie etwa Zustimmungserklärungen der Betroffenen, getroffen worden sind.
12.7 Sollte BOS diesbezüglich von Behörden, Gerichten oder sonstigen Dritten in irgendeiner Weise belangt oder haftbar gemacht werden, hält der Auftraggeber BOS zur Gänze schad- und klaglos.
12.8 BOS ist berechtigt, den Namen des Kunden in Referenzlisten zu verwenden und sämtliche Daten des Kunden unter Beachtung des DSG in gesetzlich zulässiger Weise zu speichern und zu verwerten.
12.9 Der Auftraggeber verpflichtet sich, ihm übergebene Vertragsunterlagen sowie ihm überlassene weitere Unterlagen und Dokumentationen sorgfältig aufzubewahren und nicht an Dritte weiterzugeben.
13.1 Die Vertragsparteien bestätigen, alle Angaben im Vertrag gewissenhaft und wahrheitsgetreu gemacht zu haben und verpflichten sich, allfällige Änderungen wechselseitig umgehend bekannt zu geben.
13.2 Änderungen des Vertrages und dieser AGB bedürfen der Schriftform, ebenso ein Abgehen von diesem Formerfordernis. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.
13.4 Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand ist Wien. Es gilt österreichisches Recht unter Ausschluss ausländischen Rechtes. Soweit für Kunden mit Firmensitz im Ausland das ins österreichische Recht übernommene UN – Kaufrecht anzuwenden wäre, wird dieses ausgeschlossen.
13.5 Mediationsklausel:
13.5.1 Für den Fall von Streitigkeiten aus diesem Vertrag, die nicht einvernehmlich geregelt werden können, vereinbaren die Vertragsparteien einvernehmlich zur außergerichtlichen Beilegung des Konfliktes eingetragene Mediatoren (ZivMediatG) mit dem Schwerpunkt WirtschaftsMediation aus der Liste des Justizministeriums beizuziehen. Sollte über die Auswahl der WirtschaftsMediatoren oder inhaltlich kein Einvernehmen hergestellt werden können, werden frühestens ein Monat ab Scheitern der Verhandlungen rechtliche Schritte eingeleitet.
13.5.2 Im Falle einer nicht zustande gekommenen oder abgebrochenen Mediation, gilt in einem allfällig eingeleiteten Gerichtsverfahren österreichisches Recht. Sämtliche aufgrund einer vorherigen Mediation angelaufenen notwendigen Aufwendungen, insbesondere auch jene für eine(n) beigezogene(n) RechtsberaterIn, können vereinbarungsgemäß in einem Gerichts- oder Schiedsgerichtsverfahren als „vorprozessuale Kosten“ geltend gemacht werden.